Art. 3 Haager Landkriegsordnung Bedeutung

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Art. 3 Haager Landkriegsordnung

Art. 3 Haager Landkriegsordnung Logo #42834Die bewaffnete Macht der Kriegsparteien kann sich zusammensetzen aus Kombattanten und Nichtkombattanten. Im Falle der Gefangennahme durch den Feind haben die einen wie die anderen Anspruch auf Behandlung als Kriegsgefangene.
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