
Als Anwachsung wird der (dingliche) Vorgang bezeichnet, bei dem ein Gesamthänder aus einer Gesamthandgemeinschaft ausscheidet und dessen Anteil an der Gesamthandsgemeinschaft den verbleibenden Gesamthändern „anwächst“, d. h. diesen anteilig zufällt. Die Anwachsung spielt in der Praxis vor allem im Erbrecht und im Gesellschaftsrecht bei den...
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https://de.wikipedia.org/wiki/Anwachsung

Anlandung
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https://drw-www.adw.uni-heidelberg.de/drw-cgi/zeige?db=drw&index=lemmata&te

ist die Erhöhung der Anteile anderer Berechtigter an einer (gesamthänderischen) Gesamtheit im Wege der Gesamtnachfolge bei Wegfall eines Mitberechtigten. Sie dürfte in alten gesamthänderischen Gesamtheiten (z. B. Hausgemeinschaft, Akkreszenz im klassischen römischen Erbrecht) Bedeutung gehabt haben und später eher zurückgedrängt worden sein...
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https://koeblergerhard.de/zwerg-index.html
[Achtung: Schreibweise von 1811] Die Anwachsung, plur. inusit. 1) Das Anwachsen in der ersten Bedeutung S. auch Anwuchs. In der zweyten, einer Vergrößerung, ist Anwachs üblicher; indessen wird auch das Anwachsen eines Landes durch angeschüttetes Erdreich zuweilen die Anwachsung genannt. 2) In der Baukunst nennen einige d...
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https://lexika.digitale-sammlungen.de/adelung/lemma/bsb00009131_3_2_2770

Anwachsung ist ein für Personengesellschaften geltendes Prinzip, wonach bei Ausscheiden eines Gesellschafters dessen Anteil am Gesellschaftsvermögen nicht ihm, sondern den übrigen Gesellschaftern zufällt. Im Erbrecht bezeichnet Anwachsung die verhältnismäßige Erhöhung der Erbteile letztwillig einge...
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https://unternehmerinfo.de/Lexikon/a/Lexikon_Anwachsung.htm

Anwachsung, Akkreszenz, die kraft Gesetzes eintretende Erhöhung eines Anteils an einer Vermögensmasse, insbesondere die Erhöhung des Erbteils eines eingesetzten Erben infolge Wegfalls eines Miterben (§§ 2094, 2095 BGB). Anwachsung
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https://www.enzyklo.de/Lokal/42134

- (Akkreszenz) ErbrechtErhöhung des Erbteils von Testamentserben bei Wegfall eines Miterben.
- (Akkreszenz) GesellschaftsrechtErhöhung des Gesellschaftsanteils von Gesellschaftern bei dem Ausscheiden eines Gesellschafters (§ 738 BGB) .
- (Akkreszenz) Staats- und Völkerrechtdie auf Naturvorgängen beruhende Vergrößerung des Landgebiets...
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Von Anwachsung spricht man im Zivilrecht bei Gesamthandsgemeinschaften wenn nach Wegfall eines Gesamthänders dessen Teil auf die anderen Gesamthänder verteilt wird.
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