
Eine Anrufungsauskunft ( § 42e EStG ) kann der Arbeitgeber oder ein sonst am Lohnsteuerverfahren Beteiligter, also auch der Arbeitnehmer, ein Geschäftsführer, Rechtsnachfolger usw., bei seinem Betriebsstättenfinanzamt ( Betriebsstätte ,) darüber einholen, wie im Einzelfall das Lohnsteuerrecht anzuwe...
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https://unternehmerinfo.de/Lexikon/a/Lexikon_Anrufungsauskunft.htm
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