
früherer Sondertatbestand der Unterschlagung in amtlicher Eigenschaft. Seit 1974 ist Amtsunterschlagung wie jede andere Unterschlagung strafbar nach § 246 StGB.
Gefunden auf
https://www.enzyklo.de/Lokal/42303

früherer Sondertatbestand der Unterschlagung in amtlicher Eigenschaft. Seit 1974 ist Amtsunterschlagung wie jede andere Unterschlagung strafbar nach § 246 StGB.
Gefunden auf
https://www.wissen.de//lexikon/amtsunterschlagung
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