
Im Sinne des Einkommensteuergesetzes sind Alleinstehende Unverheiratete und Verheiratete, die von ihrem Ehegatten dauernd getrennt leben, sowie Verheiratete, deren Ehegatte nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, d. h. der im Ausland lebt (§ 33c Abs. 2 EStG).
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