
Ein Aktionsplan nach § 47 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist die Planung kurzfristiger Maßnahmen, die dazu dienen sollen, prognostizierten oder bereits eingetretenen Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte oder der Alarmschwellen entgegenzuwirken. Die Werte sind insbesondere in der Verordnung über Immissionswerte für Schadstoffe...
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(m) virt Handlungsprogramm, in dem unmittelbar zu erfüllende Aufgaben aufgelistet werden.
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