[Achtung: Schreibweise von 1811] Der Achtsmann, des -es, plur. die -männer, oder Achtsleute. 1) An einigen Orten, z. B. in dem Ding und Recht in Hollstein, noch so viel als Schöppe, oder Beysitzer in einem Gerichte, in der veralteten Bedeutung des Zeitwortes achten, da es rathschlagen, ingleichen Recht sprechen bedeutete. ...
Gefunden auf
https://lexika.digitale-sammlungen.de/adelung/lemma/bsb00009131_3_1_1126

gerichtlicher Taxator, Wahlherr
Gefunden auf
https://www.enzyklo.de/Lokal/42227
Keine exakte Übereinkunft gefunden.