Abschlussvereinigungen Bedeutung

Suchen

Abschlussvereinigungen

Abschlussvereinigungen Logo #42880Vereinigungen zum Zweck des Abschlusses von nicht verbotenen wie auch von verbotenen Börsentermingeschäften. Für diese Vereinigungen gelten die §52-59 BörsG bzw. §66, 69 (verbotene Börsentermingeschäfte). Dadurch wird vermieden, dass über Abschlussvereinigungen börsentermingeschäftsunfähige Personen sich am Terminhandel beteiligen.
Gefunden auf https://www.wirtschaftslexikon.co/i/../d/abschlussvereinigungen/abschlussve
Keine exakte Übereinkunft gefunden.