[Achtung: Schreibweise von 1811] verb. reg. act. für abtheilen; besonders in den Rechten an einigen Orten, so viel, als abfinden, abscheiden, abtheilen, d. i. mit einem Theile des Vermögens von der künftigen Erbschaft ausschließen. Gefunden auf https://lexika.digitale-sammlungen.de/adelung/lemma/bsb00009131_3_0_740