ist das Beendigen des grundherrschaftlichen Meierrechts durch den Grundherrn in Niedersachsen und Ostwestfalen seit dem 14. Jh. Seit 1597 (Salzduhmscher Landtagsabschied) wird das A. verrechtlicht, mit der Bauernbefreiung beseitigt.. Lit.: Wittich, W., Die Grundherrschaft in Nordwestdeutschland, 1896 . Gefunden auf https://koeblergerhard.de/zwerg-index.html
[Achtung: Schreibweise von 1811](nicht gebräuchlich) verb. reg. act S. Meier, in verschiedenen Oberdeutschen und Niedersächsischen Gegenden, einen Meier oder Pachter, eines Gutes entsetzen, von dem Gute vertreiben. Daher die Abmeierung. Gefunden auf https://lexika.digitale-sammlungen.de/adelung/lemma/bsb00009131_3_0_565