
Die Abgabe einer nicht empfangsbedürftigen Willenserklärung liegt vor, wenn der Erklärende sich der Erklärung entäußert (d.h. sie fertiggestellt) hat. Beispiel: A hat handschriftlich sein Testament geschrieben. Nachdem er es unterschrieben hat, legt er es in die Schublade seines Nachttisches. Spätestens mit dem Weglegen hat der A sich des Te...
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