Kopie von `Psychiatrienetz - Begriffe im Umgang mit Behörden`

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Kategorie: Medizinisch > Behörden
Datum & Land: 18/06/2010, De.
Wörter: 5


Antrag
Für eine Vielzahl der Sozialleistungen gilt, dass sie erst auf Antrag gewährt werden. Für einige Sozialleistungen (z.B. Wohngeld, Arbeitslosengeld) sind jeweils spezielle Antragsvordrucke auszufüllen. Andere Sozialleistungen können formlos beantragt werden (z.B. Leistungen der Pflegeversicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt, Leistungen der Eingliederungshilfe), aber auch bei den formlos zu stellenden Anträgen gilt grundsätzlich, dass diese schriftlich abgefasst werden sollten. Weiter ist zu beachten: Der Begriff Antrag sollte ausdrücklich Verwendung finden, beispielsweise als Überschrift "Antrag auf ..." oder direkt im ersten Satz: Anrede "Hiermit beantrage ich ...". Die beantragte Leistung ist möglichst präzise (unter Verwendung der leistungsrechtlichen Begriffe) zu benennen. Der Hilfebedarf bzw. der Verwendungszweck sollte möglichst präzise beschrieben werden. Über die Entscheidung des Sozialleistungsträgers (z.B. Sozialamt, Kranken- oder Pflegekasse) sollte ein schriftlicher Bescheid erbeten werden. Von einem Antrag sollte eine Kopie für die eigenen Unterlagen gemacht werden. Wenn ein Antrag abgelehnt worden ist und die Gründe für die Ablehnung nicht mitgeteilt wurden oder nicht nachvollziehbar sind, sollte nachgefragt werden (auch bei dem zuständigen Sachbearbeiter)! Bei der Überlegung, gegen die Ablehnung Widerspruch einzulegen, sollte zunächst um schriftliche Mitteilung der Ablehnungsgründe gebeten werden.

Bescheid
Schreiben einer Behörde (dazu gehören auch die Sozialleistungsträger), in denen die Entscheidung über die Gewährung oder Ablehnung einer beantragten Leistung mitgeteilt wird.

Ermessensentscheidung
Über die Gewährung etlicher Sozialleistungen, z.B. Leistungen zur medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, wird im Rahmen des "Ermessens" entschieden. Dabei ist zunächst zu klären, ob die Betroffenen (Antragsteller) die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Ist dies der Fall, muss in einem weiteren Schritt darüber entschieden werden, wie die Leistungen zu erbringen sind. Erfüllt ein Betroffener alle Anspruchsvoraussetzungen, kann der Ermessensspielraum des Sozialleistungsträgers gegen null schrumpfen.

Rechtsbehelfsbelehrung
Bescheide über die Gewährung oder Ablehnung einer Sozialleistung müssen eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten, in der auch eine Widerspruchsfrist angegeben ist. Fehlt diese Belehrung, beträgt die Frist zum Einlegen eines Widerspruchs ein Jahr.

Widerspruch
Gegen Bescheide (zum Beispiel der Krankenkasse, der Arbeitsagentur oder des Sozialamts) kann innerhalb der angegebenen Fristen (in der Regel ein Monat ab Zugang) schriftlich bei der Behörde Widerspruch eingelegt werden. Da die Zeiten manchmal recht knapp bemessen sind, genügt für einen fristgerechten Widerspruch zunächst ein formloses Schreiben nach dem Muster: "Hiermit lege ich gegen den Bescheid vom ... Widerspruch ein. Die Begründung des Widerspruchs wird nachgereicht." Der Widerspruch sollte sorgfältig begründet werden (siehe auch die bei der Antragstellung angegebenen Aspekte).