
Für den Versuch eines unechten Unterlassungsdelikt gilt grundsätzlich, das gleiche wie für Begehunsdelikte. D.h. der Versuch ist strafbar, wenn er auch für das Begehungsdelikt strafbar wäre. Für das unmittelbare Ansetzen ist hier zu unterscheiden: Ist der Eintritt des Erfolges schon nahegerückt, ist bereits im Unterlassen der ersten Rettunng...
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