
(lat. [F.]) ist im römischen Recht als formlose Abrede, einen Streit oder eine Ungewißheit über ein Recht durch gegenseitiges Nachgeben zu beenden (- Vergleich), nur ein Fall des vereinbarten Erlasses.Kaser § 53 II 3c
Gefunden auf
https://koeblergerhard.de/zwerg-index.html
Keine exakte Übereinkunft gefunden.