
Die sofortige Beschwerde ist eine der Beschwerden der ZPO. Sie findet statt, wenn das Gesetz es anordnet und in den Fällen des § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Die sofortige Beschwerde ist gemäß 568 ZPO innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen einzulegen. Die sofortige Beschwerde hat nur einen Suspensiveffekt, wenn sie sich gegen Ordnungs- oder Zwangsmi...
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