
(lat.) ist im Heiligen Römischen Reich (deutscher Nation) seit dem Ende des 17. Jh.s die Anfechtung von Urteilen des Reichskammergerichts und des Reichshofrates vor dem Reichstag. Der r. a. c. bleibt meist ohne Auswirkung.Sellert, W., Prozessgrundsätze und Stilus Curiae am Reichshofrat, 1973, 398
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