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Quittung Logo #42015ist das bereits dem klassischen römischen Recht bekannte schriftliche Empfangsbekenntnis des Gläubigers einer Schuld.Kaser § 53 I 1; Dilloo, W., Die Quittung, Diss. jur. Berlin 1895; Dryander, G., Die rechtliche Bedeutung der Quittung, Diss. jur. Greifswald 1899
Gefunden auf https://koeblergerhard.de/zwerg-index.html

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Quittung Logo #40138[Achtung: Schreibweise von 1811] Die Quittung, plur. die -en, ein schriftliches Bekenntniß über eine empfangene Zahlung. Jemanden eine Quittung geben. Eine Quittung ausstellen. Es ist das Verbale von dem im Hochdeutschen veralteten quitten, quittiren, wofür ehedem auch Quittanz, aus dem Französ Quittance, Italiän. Quitt...
Gefunden auf https://lexika.digitale-sammlungen.de/adelung/lemma/bsb00009133_5_0_199

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Quittung Logo #42072Schriftlich verfasster Beleg, auf dem ein Gläubiger den Erhalt einer Forderung bestätigt. Der Begriff ist in § 368 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) legal definiert. Das Quittieren ist kein Vertrag, sondern eine bloße Wissenserklärung. Der Gläubi...
Gefunden auf https://www.anwalt24.de/lexikon

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Quittung Logo #40094(Netzwerk) In der Datenübertragung eine Art Bestätigung, die der Empfänger dem Sender zur Bestätigung des einwandfreien Empfangs übermittelt. Dadurch wird verhindert, dass der Sender mehr Daten überträgt, als der Empfänger verarbeiten kann.
Gefunden auf https://www.bergt.de/lexikon/

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Quittung Logo #42740(acknowledgement) Empfangsbestätigung (die Bestätigung des ordnungsgem䟥n Empfangs durch den Empfänger).
Gefunden auf https://www.computer-automation.de/lexikon/?s=2&k=Q&id=18875&page=1

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Quittung Logo #42514(acknowledgement) Empfangsbestätigung (die bestätigung des ordnungsgemen Empfangs durch den Empfänger).
Gefunden auf https://www.elektroniknet.de/lexikon/?s=2&k=Q&id=18875&page=1

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Quittung Logo #40004In der EDV: Mit der so genannten Quittung wird bei der Datenfernübertragung die erfolgreiche Übermittlung eines Datenpaketes von der Zielseite bestätigt.
Gefunden auf https://www.enzyklo.de/Lokal/40004

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Quittung Logo #40006Quittung Steuernachricht, die den Empfang einer vorhergehenden Nachricht positiv oder negativ bestätigt.
Gefunden auf https://www.enzyklo.de/Lokal/40006

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Quittung Logo #42065ist ein schriftlicher Beleg, auf dem der Gläubiger dem Schuldner den Erhalt der Leistung bestätigt. Der Schuldner hat einen Rechtsanspruch auf eine Quittung, nachdem er geleistet hat. Geregelt in §§ 368 ff BGB.
Gefunden auf https://www.enzyklo.de/Lokal/42065

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Quittung Logo #42134Quittung: Quittung: Beispiel für den Inhalt einer beweisfähigen Barzahlungsquittung Quittung, Recht: schriftliches Empfangsbekenntnis des Gläubigers, die geschuldete Leistung erhalten zu haben. Der Schuldner hat einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Quittung; die Kosten hat in der Regel...
Gefunden auf https://www.enzyklo.de/Lokal/42134

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Quittung Logo #42257Schriftliche Bescheinigung über den Empfang einer Zahlung oder Sachleistung.
Gefunden auf https://www.enzyklo.de/Lokal/42257

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Quittung Logo #42546Bestätigung über die Ausführung einer Anweisung. Löst typischerweise eine Änderung des Lagerabbildes (->) aus.
Gefunden auf https://www.enzyklo.de/Lokal/42546

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Quittung Logo #42719Vom Empfänger schriftlich ausgestellte, rechtsgültige Empfangsbescheinigung für eine erhaltene Leistung.
Gefunden auf https://www.enzyklo.de/Lokal/42719

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Quittung Logo #42748Nach § 368 BGB ist der Gläubiger einer Leistung (zum Beispiel ein Verkäufer) verpflichtet, auf Verlangen des Schuldners eine Quittung zu erteilen.
Gefunden auf https://www.enzyklo.de/Lokal/42748

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Quittung Logo #42047Die Quittung ist ein Beleg für eine geleistete Zahlung. Um eine Zahlung zu quittieren existieren im Handel Vordrucke, in welcher der Zahlungsvorgang eingetragen werden kann. So ist zu vermerken, von wem und für welchen Zweck eine Zahlung geleistet wurde. Die Währung, der Gesamtbetrag in Zahlen sowie in Worten, deren Nettowert, der anzuwendende M...
Gefunden auf https://www.enzyklo.de/Lokal/42811

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Quittung Logo #42811Die Quittung ist ein Beleg für eine geleistete Zahlung. Um eine Zahlung zu quittieren existieren im Handel Vordrucke, in welcher der Zahlungsvorgang eingetragen werden kann. So ist zu vermerken, von wem und für welchen Zweck eine Zahlung geleistet wurde. Die Währung, der Gesamtbetrag in Zahlen sowie in Worten, deren Nettowert, der anzuwendende M...
Gefunden auf https://www.enzyklo.de/Lokal/42811

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Quittung Logo #40050ist ein schriftliches Empfangsbekenntnis des Gläubigers, die Leistung des Schuldners als Erfüllung erhalten zu haben. Auf die Qu. hat der Schuldner einen Rechtsanspruch (§ 368 BGB); er hat regelmäßig die Kosten der Q. zu tragen (§ 369 BGB). Hat der Schuldner ein rechtliches Interesse daran, daß die Q. in anderer Form erbracht wird, so kann e...
Gefunden auf https://www.gbt.ch/Lexikon/Q/Quittung.html

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Quittung Logo #42834Die Quittung ist eine schriftliche Erklärung des Gläubigers mit dem Inhalt, dass er die geschuldete Leistung vom Schuldner empfangen hat. Gemäß § 368 BGB hat der Schuldner einen Anspruch auf eine Quittung, er trägt auch die Kosten dafür, soweit nichts anderes vereinbart ist (§ 369 BGB). Gemäß § 370 BGB gilt der Überbringer einer Quittun...
Gefunden auf https://www.lexexakt.de/glossar/quittung.php

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Quittung Logo #40010Die Quittung ist eine Bestätigung für den Erhalt einer Dienstleistung oder Produktes. Sie ermöglicht es dem Schuldner zu beweisen, dass die Forderung erloschen ist. Verwechseln Sie die Quittung nicht mit Rechnung. Die Quittung bestätigt, dass Sie die Forderung, oder eben Rechnung, beglichen haben.
Gefunden auf https://www.mein-wirtschaftslexikon.de/q/quittung.php

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Quittung Logo #42295Quittung (Empfangschein, Recepisse, lat. Apocha, franz. Quittance), Empfangsbekenntnis, namentlich das schriftliche Bekenntnis eines Gläubigers, daß dessen Schuldner seine Verbindlichkeit gegen ihn erfüllt habe. Eine vollständige Q. muß enthalten: die Erwähnung der Verbindlichkeit, das Bekenntnis der Erfüllung derselben, den Betrag der gezah...
Gefunden auf https://www.retrobibliothek.de/retrobib/kuenstler/index_kuenstler_AE.html

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Quittung Logo #42175(Text von 1910) Quittung 1). Schein 2). Empfangsschein 3). In einem Scheine kann eine jede Tatsache, von welcher Art sie sein mag, bekannt werden; in einem Empfangsscheine ist es der Empfang einer Sache, den der Aussteller desselben bekennt, in einer Quittung (von mhd. quit, los, le...
Gefunden auf https://www.textlog.de/37848.html

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Quittung Logo #42871Empfangsbestätigung, Empfangsbekenntnis. Im Schuldrecht ist der Gläubiger auf Verlangen zur schriftlichen Quittungserteilung verpflichtet (§§ 368 – 370 BGB). – Ähnlich in Österreich nach §§ 1426 – 1430 ABGB; etwaige Kosten der Quittungserteilung trägt hier jedoch der Gläubiger (§ 1426). Ähnlich auch in der Schweiz...
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