[Achtung: Schreibweise von 1811] verb. reg. act. 1) Durch Abnehmung eines Pfandes zur Leistung einer Schuldigkeit zwingen. So pfändet der Gläubiger seinen Schuldner, wenn er zur Sicherheit seiner Forderung demselben eine Sache abnimmt oder vorenthält. Sie machen die Leute arm mit Pfändern, Hiob 24, 9; und nehmen das Kind...
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https://lexika.digitale-sammlungen.de/adelung/lemma/bsb00009133_4_0_611
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