
Verwandtschaftalle durch einen gemeinsamen Stammvater verwandtschaftlich verbundenen Personen. Im deutschen Recht des Mittelalters bildeten bei der Erbfolge der Erblasser und seine Nachkommen die erste P., sein Vater und die Geschwister sowie deren Nachkommen die zweite, seine Großeltern und ihre Nachkommen die dritte P.
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