
den ausgehandelten Text eines völkerrechtlichen Vertrages vorläufig abzeichnen, d. h. mit den Namenszeichen ( Paraphen, Anfangsbuchstaben) der Unterhändler versehen. Rechtsverbindlich wird der Vertrag erst mit der Unterzeichnung, die gewöhnlich Regierungsmitglieder vornehmen.
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