
Der Wert der Verarbeitung darf für einen originären Eigentumserwerb gem. § 950 nicht erheblich geringer sein als der Stoffwert. Dabei kommt es nicht auf den tatsächlichen Arbeitsaufwand, sondern auf den Differenzbetrag zwischen Wert der neuen Sache und Wert des verarbeiteten Ausgangsstoffes vor der Herstellung an. Ein erhe...
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