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Negativliste Logo #42421Die Negativliste diente bis Ende 2009 der korrekten Zuordnung der Empfangsebenen nach AGF-Definition. Sie umfasste Sender, die an keinem Ort analog terrestrisch empfangbar waren.
Gefunden auf https://www.agf.de/glossar/?name=n

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Negativliste Logo #42136negative listZur Kostendämpfung können in der gesetzlichen Krankenversicherung unwirksame und somit unwirtschaftliche Arznei- sowie Heil- und Hilfsmittel aus der Leistungspflicht der Krankenkassen ausgeschlossen werden. Die Zusammenstellung dieser unwirtschaftlichen Mittel durch R...
Gefunden auf https://www.aok-bv.de/lexikon/n/index_00481.html

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Negativliste Logo #40102Verzeichnis von Waren, die nur in limitierten Mengen bzw. bis zu einem bestimmten Wert importiert werden können.
Gefunden auf https://www.enzyklo.de/Lokal/40102

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Negativliste Logo #42246Nach § 34 Abs. 3 SGB V dürfen unwirtschaftliche Arzneimittel nicht durch die gesetzlichen Krankenkassen erstattet werden. Als unwirtschaftlich gelten Mittel, die für das Therapieziel oder zur Minderung von Risiken nicht erforderliche Bestandteile enthalten, deren Wirkung wegen der Vielzahl der enth...
Gefunden auf https://www.enzyklo.de/Lokal/42246

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Negativliste Logo #42249Negativ/liste seit 1983 in Deutschland gültiges und immer wieder aktualisiertes Verzeichnis von Arzneimitteln, deren Verordnung auf Kosten gesetzlicher Krankenkassen nicht gestattet ist.
Gefunden auf https://www.enzyklo.de/Lokal/42249

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Negativliste Logo #42763Die Negativliste legt fest, welche Arzneimittel nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden dürfen.
Gefunden auf https://www.enzyklo.de/Lokal/42763

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Negativliste Logo #42144Zur Kostendämpfung können in der gesetzlichen Krankenversicherung unwirksame und somit unwirtschaftliche Arznei- sowie Heil- und Hilfsmittel aus der Leistungspflicht der Krankenkassen ausgeschlossen werden. Die Zusammenstellung dieser unwirtschaftlichen Mittel durch Rechtsverordnung des Bu...
Gefunden auf https://www.industrie-lexikon.de/cms/lexikon/

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Negativliste Logo #42880Mit der Negativliste sollen unwirksame und damit unwirtschaftliche Arzneimittel von der Verordnung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen werden. Wer dennoch ein Mittel, das auf der Negativliste aufgeführt ist, beansprucht, muss dafür selbst bezahlen. Die Negativliste soll bei Bedarf aktualisiert werden. Nach Auffassun...
Gefunden auf https://www.wirtschaftslexikon.co/i/../d/negativliste/negativliste.htm
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