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Namenspapier Logo #42000 Namenspapiere (früher Rektapapiere; vom lateinischen recta (via) = auf geradem Weg; das heißt, der Verpflichtete soll direkt leisten) sind auf einen bestimmten Namen lautende Wertpapiere, deren verbriefter Anspruch durch Einigung, Abtretung und Übergabe übertragen werden kann. Die Leistung soll direkt (recta) an die im Papier benannten Empfän...
Gefunden auf https://de.wikipedia.org/wiki/Namenspapier

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Namenspapier Logo #40206Unter Namenspapier versteht man Wertpapiere, die auf den Namen des Gläubigers ausgestellt sind. Siehe auch: Namensaktie und Inhaberpapier. . Namenspapiere sind auf den Namen des Gläubigers ausg..
Gefunden auf https://www.enzyklo.de/Lokal/40206

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Namenspapier Logo #42134Namenspapier, das Rektapapier.
Gefunden auf https://www.enzyklo.de/Lokal/42134

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Namenspapier Logo #42242Ein Namenspapier ist ein Wertpapier, wie etwa eine Aktie oder eine Schuldverschreibung, das auf den Namen einer bestimmten natürlichen oder juristischen Person lautet. Die Übertragung von Namenspapieren erfolgt durch die Übergabe des Eigentümers an seinen Nachfolger und eine entsprechende Übereignun...
Gefunden auf https://www.enzyklo.de/Lokal/42242

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Namenspapier Logo #42834Siehe unter Rektapapier.
Gefunden auf https://www.lexexakt.de/glossar/namenspapier.php

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Namenspapier Logo #42880Wertpapier , das auf den Namen einer bestimmten Person lautet und bei dem nur namentlich genannte Inhaber oder sein Rechtsnachfolger zur Geltendmachung des verbrieften Anspruchs berechtigt ist. Können als Rekta- oder Orderpapier e ausgestaltet sein. Bei Rektapapiere n ist die Übertragung des verbrieften Rechts nur durch Abtretung der Forderung .....
Gefunden auf https://www.wirtschaftslexikon.co/i/../d/namenspapier/namenspapier.htm

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Namenspapier Logo #42871auf den Namen des Berechtigten lautendes Wertpapier, ohne dessen Vorlage das in ihm verbriefte Recht nicht geltend gemacht werden kann, z. B. Hypothekenbrief. Die Übertragung des verbrieften Rechts erfolgt durch Abtretung des Rechts, der Erwerber hat sodann Anspruch auf Aushändigung des Papiers (§ 952 BGB). Die Namensaktie ist kein Nam...
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