
Die Interessentheorie ist die älteste Lehrmeinung zur Abgrenzung von öffentlichem Recht und Privatrecht. Sie geht auf folgende Definition von Ulpian zurück: Danach sind Gegenstand des öffentlichen Rechts also die Belange des Staates (wobei Ulpian sich auf den römischen Staat bezog), während das Privatrecht dem Nutzen des Bürgers dient. Der ...
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https://de.wikipedia.org/wiki/Interessentheorie

Möglichkeit der Abgrenzung zw. öffentlichem und Privatrecht. Interessentheorie Nach der Interessentheorie, die auf den römischen Juristen Ulpian zurückgeht, ist eine Rechtsnorm ör, wenn sie überwiegend dem öffentlichen Interesse dient u. zivilrechtlich, wenn überwiegend Individualinteressen geschützt wer...
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