
Von einer Insichbeurlaubung spricht man insbesondere bei Beamten der Post, die vom Beamtenverhältnis gemäß § 13 Abs. 1 Sonderurlaubsverordnung, § 4 Abs. 3 PostPersRG zwecks angestellter Tätigkeit bei einer anderen Körperschaft beurlaubt werden. In dem anderen Arbeitsverhältnis sind diese Beamte angestellte Arbeitnehmer, die aber oft in Füh...
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