. Unter Handelsgebräuchen versteht man die Verkehrssitte im Handel, die für die Auslegung der Handlungen und Unterlassungen unter Kaufleuten gemäß § 346 HGB. ebenso maßgebend ist, wie die allgemeine Verkehrssitte für die Rechtsgeschäfte im bürgerlichen Verkehr. Es gibt daher nicht nur Handelssitten,...
Gefunden auf https://www.ub.bildarchiv-dkg.uni-frankfurt.de/Bildprojekt/Lexikon/Standard