
Die fehlende Berechtigung des Abtretenden hinsichtlich der Hypothek kann unter den Voraussetzungen des § 892 über den gutgläubigen Erwerb überwunden werden. Ist der Abtretende nicht Inhaber der gesicherten Forderung (und wegen der Akzessorietät der Hypothek daher auch nicht Inhaber der Hypothek), so wird ein gutgl&aum...
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