
Für den gutgläubigen Erwerb von Grundstücken und Grundstücksrechten ist erforderlich: Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts, Unrichtigkeit des Grundbuchs, Legitimation des Verfügenden aufgrund der Grundbuchlage, Gutgläubigkeit des Erwerbers (wird vermutet), kein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Gr...
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