
im engl. Recht Bez. für eine bestimmte Form des Besitzes von Grund u. Boden; im MA das Besitzrecht des freien Mannes im Gegensatz zum Copyhold oder zu anderen Besitzrechten der zinspflichtigen abhängigen Bauern. Seit 1429 waren alle Besitzer eines F. mit mindestens 40 Schillingen versteuertem Jahreseinkommen wahlberechtigt.
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