
eximieren , von einer Verbindlichkeit, besonders von der Gerichtsbarkeit eines anderen Staates, befreien (exemt).
Gefunden auf
https://www.enzyklo.de/Lokal/42134

Eximieren (lat.), von einer Verbindlichkeit ausnehmen, befreien; daher auch kreiseximiert in Preußen von Städten, welche nicht unter dem Landratsamt des betreffenden Kreises, sondern unmittelbar unter der Regierung stehen; eximierter Gerichtsstand, s. Exemtion.
Gefunden auf
https://www.retrobibliothek.de/retrobib/kuenstler/index_kuenstler_AE.html
Keine exakte Übereinkunft gefunden.