
Rücktrittsvoraussetzung bei fehlender Verhinderungskausalität. Der Versuchstäter muss zur Strafbefreiung auf Erfolgsverhinderung abzielende, nicht ausschließlich anderen Zwecken dienende Maßnahmen ausschöpfen, die aus seiner Sicht zur Erfolgsverhinderung ausreichend sind.
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Von einem ernsthaften Bemühen im Sinne von § 24 Abs. 1 S. 2 StGB spricht man wenn der Täter aus seiner Sicht alles tut was notwendig und geeignet ist um den Erfolg zu verhindern. Offensichtlich unzureichende Maßnahmen genügen nicht.
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