
Der Erbverzicht ist der vertraglich vereinbarte Verzicht des gesetzlichen Erben auf den gesetzlichen Erbteil. Zu unterscheiden ist der Erbverzicht von der sogenannten Erbausschlagung, die eine erst nach Eintritt des Erbfalls erklärte Ablehnung der Erbschaft ist. Grundsätzlich erstreckt sic...
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Erbverzicht, Erbe.
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Erbverzicht , Verzicht auf eine Erbschaft; im engern und eigentlichen Sinn ein Vertrag, wodurch jemand auf das ihm gegen den andern Kontrahenten, sei es nach dem Gesetz, sei es kraft testamentarischer oder vertragsmäßiger Bestimmung, zustehende Erbrecht verzichtet. Besondere Formen sind im heutigen Recht für einen E. nicht vorgeschrieben; das fr...
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https://www.retrobibliothek.de/retrobib/kuenstler/index_kuenstler_AE.html

Verzicht von Verwandten oder des Ehegatten des Erblassers auf die gesetzliche Erbfolge einschließlich des Pflichtteilsrechts (in der Bundesrepublik Deutschland auch auf dieses beschränkbar) durch notariell beurkundeten Vertrag mit dem Erblasser (§§ 2346 ff. BGB). – In der Schweiz ähnlich wie in der Bundesrepublik Deutschland (Art. 495...
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