
Diskont, den der Schuldner bei vorzeitiger Rückzahlung der Schuld abzuziehen berechtigt ist. Nach Abzug der Zwischenzinsen verbleibt der Gegenwartswert des Schuldkapitals. Grundsätzlich ist der Schuldner zum Abzug von Z. bei einer unverzinslichen Schuld nicht berechtigt (§ 272 BGB), doch sind abweichende Vereinbarungen zulässig und im Wirtschaf...
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Mit Zwischenzinsen wird der Zinsvorteil bezeichnet, den der Gläubiger hat, wenn eine unverzinste Schuld vor Fälligkeit zurückgezahlt wird. Gemäß § 272 BGB ist der Schuldner zum Abzug von Zwischenzinsen nicht berechtigt. Das gleich gilt gemäß 813 BGB wenn eine betagte Verbindlichkeit vorzeitig erfüllt wird. Beispiel: A gewährt dem B am 1. ...
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Zwischenzinsen (Interusurium, Marchzins in der Schweiz), Zinsen für die Zwischenzeit von der wirklichen Zahlung bis zu dem spätern Zeitpunkt der Fälligkeit, bei Papieren, welche feste Zinsen abwerfen, die vom letzten Zinstermin bis zum Kauftag laufenden Zinsen, welche vom Käufer dem Verkäufer zu vergüten sind.
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