
Mit Zweck-Mittel-Relation wird bei § 240 StGB das Verhältnis des Drohungsmittels zum Drohungszweck bezeichnet. Eine die Rechtswidrigkeit indizierende Zweck-Mittel-Relation liegt bei § 240 StGB nur vor, wenn der Einsatz des Mittels (Gewalt oder Drohung) zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Diese Regelung ist ein Korrektiv für...
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