
Makler, der gewerbsmäßig die Gelegenheit zum Abschluß eines Vertrages nachweist oder Verträge vermittelt, die keine Gegenstände des Handelsverkehrs (wie z.B. Grundstücke, Wohnungen, Konzerte und künstlerische Aufführungen, Ehen) betreffen. Der Zivilmakler kann Sollkaufmann sein, wird deshalb jedoch ...
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Makler , der gewerbsmäßig die Gelegenheit zum Abschluß eines Vertrag es nachweist oder Verträge vermittelt, die keine Gegenstände des Handelsverkehrs (wie z.B. Grundstücke, Wohnungen, Konzerte und künstlerische Aufführungen, Ehen) betreffen. Der Zivilmakler kann Sollkaufmann sein, wird deshalb jedoch nicht zum Handelsmakler . Geregelt in §...
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ein Makler, dessen Rechtsverhältnisse sich nicht wie bei dem Handelsmakler in erster Linie nach dem HGB, sondern lediglich nach den §§ 652 ff. BGB richten, z. B. der Grundstücksmakler.
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