
Wissensvertreter (Vertreter im Wissen) ist, wer ohne Vertreter im eigentlichen Sinne (Vertreter im Wollen) zu sein, für einen anderen bei der Erledigung bestimmter Aufgaben mit eigener Entscheidungskompetzenz auftritt. Das Wissen des Wissensvertreters wird dem anderen nach {§|166|bgb|juris} Abs. 1 BGB analog zugerechnet. Wenn z. B. der W einen V...
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https://de.wikipedia.org/wiki/Wissensvertreter

Mit Wissenvertreter wird eine Person bezeichnet, deren Wissen sich der Geschäftsherr zurechnen lassen muss, z.B. beim gutgläubigen Erwerb nach § 932 BGB. Eine solche Zurechnung ordnet § 166 ABs. 1 BGB an. Beispiel: A beauftragt den B ein Bild für ihn zu kaufen. B kauft ein Bild von G im Wissen, dass G nicht Eigentümer ist und es nur leihweise...
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