
Willkürverbot, das sich aus Artikel 3 Absatz 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip ergebende, für alle staatlichen Gewalten geltende Verbot der Willkür, v.a. Gleiches ungleich und Ungleiches gleich zu behandeln (besonders zu beachten bei Entscheidungen nach Ermessen).
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