Ansprüche aus einem Wechsel gegen den Akzeptant en verjähren in 3 Jahren ab Verfalltag, Ansprüche des Inhabers gegen Aussteller und Indossant en in 1 Jahr ab Tag des Protests oder im Fall des Vermerks »ohne Kosten« vom Verfalltag an, Ansprüche des Indossant en gegen andere Indossant en und Aussteller in 6 Monaten ab Tag der Einlösung durch .... Gefunden auf https://www.wirtschaftslexikon.co/i/../d/wechselverjaehrung/wechselverjaehr