
ist die Verpflichtung aus einem Wechsel. Bei einer W. werden Wechselsumme und Nebenansprüche (Art. 48, 49 WG) geschuldet oder es wird für die Bezahlung gehaftet. Hauptwechselschuldner ist der Akzeptant (Art. 28 WG). Außerdem haften aus dem Wechsel der Aussteller (Art. 9 I WG), jeder Indossant (Art. ...
Gefunden auf
https://unternehmerinfo.de/Lexikon/w/Wechselverbindlichkeit.htm

ist die Verpflichtung aus einem Wechsel. Bei einer W. werden Wechselsumme und Nebenansprüche (Art. 48, 49 WG) geschuldet oder es wird für die Bezahlung gehaftet. Hauptwechselschuldner ist der Akzeptant (Art. 28 WG). Außerdem haften aus dem Wechsel der Aussteller (Art. 9 I WG), jeder Indossant (Art. 15 I WG) und der Wechselbürge (Art. 32 I WG). ...
Gefunden auf
https://www.gbt.ch/Lexikon/W/Wechselverbindlichkeit.html
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