
(Wechselrückgriff). Wird der Wechsel vom Akzeptanten (Akzept) nicht bezahlt oder vom Bezogenen nicht angenommen (sog. notleidender Wechsel), so kann der Inhaber gegen die anderen Wechselverpflichteten (Wechselverbindlichkeit), insbes. gegen Indossanten und den Aussteller, Rückgriff nehmen (Art. 43 W...
Gefunden auf
https://unternehmerinfo.de/Lexikon/w/Wechselregress.htm

(Wechselrückgriff). Wird der Wechsel vom Akzeptanten (Akzept) nicht bezahlt oder vom Bezogenen nicht angenommen (sog. notleidender Wechsel), so kann der Inhaber gegen die anderen Wechselverpflichteten (Wechselverbindlichkeit), insbes. gegen Indossanten und den Aussteller, Rückgriff nehmen (Art. 43 WG) und von ihnen die Wechselsumme, mind. 6% Wech...
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https://www.gbt.ch/Lexikon/W/Wechselregress.html
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