
Vortat bezeichnet im deutschen Strafrecht eine Straftat, deren Verwirklichung Voraussetzung eines anderen Straftatbestandes ist. Der Begriff wird allerdings im Gesetzestext selbst nicht erwähnt, das Gesetz beschreibt lediglich gewisse Konstellationen, in denen eine Vortat als Tatbestandsvoraussetzung erkennbar wird. Siehe auch: Beihilfe nach der ...
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https://de.wikipedia.org/wiki/Vortat
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