
Vorläufige Vollstreckbarkeit bezeichnet die Möglichkeit, aus einem noch nicht rechtskräftigen Urteil die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Die Voraussetzungen, unter denen ein Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt werden kann, ergeben sich aus den §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO). Das Phänomen lässt sich einfach an folgendem Bei...
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https://de.wikipedia.org/wiki/Vorläufige_Vollstreckbarkeit

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist Teil jedes Urteils. Damit soll dem Gläubiger die Möglichkeit gegeben werden, vor Rechtskraft des Urteils zu vollstrecken, um so das Insolvenzrisiko zu senken. Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach den §§ 708 ff ZPO. Man kann dabei grundsätzlich drei Möglichkeiten unter...
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https://www.lexexakt.de/glossar/vorlaeufigevollstreckbarkeit.php
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