
Bevor der Schaden ermittelt ist, darf der aus dem Versicherungsvertrag Anspruchsberechtigte ohne Zustimmung des Versicherers an den beschädigten Gegenständen keine Veränderung vornehmen, welche die Feststellung der Ursache oder des Schadens erschweren oder verunmöglichen (VVG 68).
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