
Die ärztliche Versorgung der in den gesetzlichen Krankenkassen sowie bei den sonstigen Kostenträgern Versicherten durch die zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Vertragsärzte.
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Unter diesem Begriff versteht man die ärztliche Versorgung der in den gesetzlichen Krankenkassen sowie bei den sonstigen Kostenträgern Versicherten durch die zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Vertragsärzte (§ 73 SGB V).
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Unter diesem Begriff versteht man die ärztliche Versorgung der in den gesetzlichen Krankenkassen sowie bei den sonstigen Kostenträgern Versicherten durch die zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Vertragsärzte (§ 73 SGB V). Nach der gesetzlichen Definition umfaßt die vertragsärztliche Ver...
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