[Achtung: Schreibweise von 1811] verb. reg. act. eine Person oder Sache ein bereits zugedachtes Übel nicht zufügen, wo es auf doppelter Art gebraucht wird. 1. Mit der zweyten Endung der Person, welche Wortfügung im Oberdeutschen und in der höhern Schreibart der Hochdeutschen am üblichsten ist Der Herr verschonete des Lo...
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