
Die Sozialleistung, also auch die Rente, ist zu versagen (nicht zu zahlen), wenn der Berechtigte an der notwendigen Aufklärung des Sachverhalts nicht mitwirkt (Mitwirkung). Auf die mögliche Versagung muss vorher schriftlich hingewiesen werden.
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Versagung, Psychoanalyse: Bezeichnung für die Nicht-Befriedigung eines Triebanspruchs oder Wunsches, sei es, weil eine andere Person einem die Befriedigung nicht gewährt oder weil man sie sich selbst nicht gönnt. Die Folge einer Versagung ist die Frustration. Da es eine vollkommene Triebbefriedi...
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