[Achtung: Schreibweise von 1811] verb. reg. act. die nöthige Pflege ertheilen, als ein Intensivum von pflegen; besonders im engern Verstande, mit der Pflege auch zugleich die zum Unterhalte nothwendigsten Bedürfnisse reichen. Jemanden verpflegen. So auch die Verpflegung. Eine Anstalt zur Verpflegung der Armen.
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