
Mit Verfahren nach billigem Ermessen, wird das Verfahren gemäß § 495a ZPO bezeichnet. Im Verfahren nach billigem Ermessen ist das Amtsgericht nicht an die förmlichen Vorschriften der Zivilprozessordnung gebunden. Allerdings muss es auch hier die wesentlichen Grundsätze für ein rechtsstaatliches Verfahren einhalten, wie z.B. die Öffentlichkei...
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