
Die Urkundsdelikte umfassen diejenigen Fälschungsdelikte im Rechtsverkehr (§§ 267–282 StGB), welche im 23. Abschnitt des Strafgesetzbuches geregelt sind. Das Rechtsgut, das die Urkundsdelikte im Allgemeinen schützen, ist die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs. In den Urkundsdelikten nicht enthalten sind die Geld- und Wertzeic...
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https://de.wikipedia.org/wiki/Urkundsdelikt
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