
(F.) Verbindung zweier Momente ohne ein drittes vermittelndes Glied (z. B. Reichsunmittelbarkeit)Kaser § 87 II 6; Köbler, DRG 201, 202
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Unmittelbarkeit, in allen Verfahrensordnungen geltender Grundsatz, wonach mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme unmittelbar vor dem erkennenden Gericht erfolgen müssen. Ausnahmen sind nur in gesetzlich bestimmten Fällen möglich (z. B. § 247a StPO, Zeuge).
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